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13. Dezember 2007
Herabsetzung des Jugendschutzalters und neue Jugendarbeitsschutzverordnung
Am 1. Januar 2008 tritt die neue Jugendarbeitsschutzverordnung zusammen mit der Herabsetzung des Jugendschutzalters von 19 bzw. 20 Jahren auf 18 Jahre in Kraft.
> News-Meldung des eidg. Volkswirtschaftsdepartements
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Das ist für die in der Informatik beschäftigten Jugendlichen insofern von Belang, als Nacht- und Sonntagsarbeit bis 18 Jahre nur dann bewilligt wird, „wenn dies zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig ist.“
Bisher wurde die Nacht- und Sonntagsarbeit für Informatiklernende durch die zuständigen kantonalen Behörden geregelt, basierend auf einer Empfehlung des SECO aus dem Jahr 1996. So hat z.Bsp. das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich folgende seit dem 1. September 2006 gültige Regelung verfügt:
1. In den Lehrbetrieben im Kanton Zürich dürfen Informatikerlehrlinge, die das 16. Altersjahr vollendet haben, ab dem 2. Lehrjahr für folgende Tätigkeiten zur Nacht- und Sonntagsarbeit herangezogen werden: - technische Erneuerung und Erweiterung bzw. Anpassung Hardware bezogener Informatiksysteme
2. Insgesamt sind während der Dauer dieser Bewilligung zehn Nacht- und zwei Sonntagsarbeitseinsätze jährlich erlaubt.
3. Unmittelbar vor und nach Schultagen dürfen die Informatikerlehrlinge nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden.
4. Diese Bewilligung ist gültig vom 1. September 2006 bis zum Inkrafttreten der eidgenössischen Jugendschutzverordnung.
Künftig wird in einer zweiten Departementsverordnung zur ArGV5 festgelegt, „für welche Berufe und in welchem Umfang Nacht- und Sonntagsarbeit zugelassen wird.“
Anfangs 2008 werden gemäss Auskunft von Christiane Aeschmann, SECO, Leiterin Arbeitnehmerschutz, die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt durch den Bund konsultiert, um die definitiven Regelungen auszuarbeiten. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die heutige Praxis ins Bundesrecht übernommen wird und angehende Informatikerinnen und Informatiker zu Tätigkeiten in der Nacht und am Sonntag weiterhin herangezogen werden können, ohne dass dafür Einzelfallbewilligungen notwendig sein werden.
Ugo Merkli
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